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(Bild: Diane Degnan, umcom.org)

Rechtshof: «Modell der einen Kirche» weitgehend verfassungskonform

29. Oktober 2018

Der Rechtshof, das höchste Gericht der Evangelisch-methodistischen Kirche (EMK), hatte anlässlich seiner Tagung in Zürich vom 23.-26. Oktober 2018 drei mögliche Modelle für eine künftige Ausrichtung der Kirche einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen. Dabei befand der Rechtshof, dass das «Modell der einen Kirche» weitgehend verfassungskonform sei.

Anlässlich seiner Tagung in Zürich hatte der Rechtshof der EMK am 23. Oktober eine öffentliche Anhörung zu den drei von der Kommission «Ein Weg in die Zukunft» vorgelegten Modellen durchgeführt, über die die ausserordentliche Tagung der Generalkonferenz, die oberste legislative Körperschaft der Methodisten, im Februar 2019 entscheiden wird. Die drei Modelle suchen unterschiedliche Lösungsansätze, um die seit Jahrzehnten herrschende Uneinigkeit in der Beurteilung von Homosexualität zu beenden.

Rein rechtliche Aufgabe

Der Rechtshof hob in seiner Entscheidung hervor, dass es seine Aufgabe sei, «zu beurteilen, ob die Legislativ-Petitionen verfassungskonform sind, ohne eine Meinung über ihre Vorzüge oder ihre Zweckmässigkeit abzugeben». Die Generalkonferenz entscheide über die Weisheit der einzelnen Modelle.

Einheitliche ethische Standards sind nicht zwingend

Die Entscheidung des Rechtshofes über die drei Modelle wurde einstimmig gefasst. Dabei wurde das «Modell der einen Kirche» als weitgehend verfassungskonform eingestuft. Lediglich je ein Satz in drei der 17 Petitionen beurteilte der Rechtshof als nicht verfassungskonform. In seiner Einschätzung dieses Modells hält der Rechtshof fest, dass das konnexionale Organisationsprinzip der EMK «Kontextualisierung und Differenzierung aufgrund geographischer, sozialer und kultureller Unterschiede erlaubt und Raum für Glaubensvielfalt und theologische Perspektiven bietet, aber keine Einheitlichkeit der moralisch-ethischen Standards in Bezug auf Ordination, Ehe und menschliche Sexualität erfordert.»

Grundlegende rechtliche Bedenken

Beim «traditionellen Modell» beurteilte der Rechtshof neun der 17 Petitionen ganz oder teilweise als nicht verfassungskonform. So seien etwa Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von urteilenden Instanzen grundlegende Kennzeichen eines rechtmässigen Verfahrens. Wenn jedoch, wie im «traditionellen Modell» vorgesehen, der Bischofsrat über Mitglieder aus seinen eigenen Reihen urteilen müsse, seien Unparteilichkeit und Unabhänigkeit nicht mehr gewährleistet. Zudem entspreche dies nicht dem Zweck, zu dem der Bischofsrat gebildet worden sei.
In seiner Einschätzung des Modells hält der Rechtshof des weiteren fest, dass die Generalkonferenz befugt sei, eine strenge Prüfung zu verlangen, ob Personen, die ordiniert werden sollen, die dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Jedoch könne die Generalkonferenz nicht den Umfang der Prüfung auf einen Aspekt beschränken «und eine bestimmte Gruppe von Kandidat/innen (die sich selbst als homosexuell praktizierende Personen kenntlich machen) in ungerechter Weise als nicht geeignet beurteilen.» Ehe und Sexualität seien nur zwei unter zahlreichen Anforderungen, die Kandidat/innen erfüllen müssten, um beauftragt oder ordiniert zu werden. «Zu den weiteren Kriterien gehören beispielsweise die Verpflichtung, sich für soziale Gerechtigkeit, die ethnische Gleichstellung und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die persönliche und finanzielle Integrität einzusetzen, und alle sollten Teil einer sorgfältigen und gründlichen Prüfung sein.»

Keine Beurteilung des dritten Modells

Ein drittes Modell, das «Modell der Konferenz-Verbünde», sieht Verfassungsänderungen vor, die für die Umsetzung erforderlich sind. Daher hat der Rechtshof entschieden, dass er keine Befugnis habe, dieses Modell zum jetzigen Zeitpunkt zu prüfen.

Die Entscheidung des Rechtshofs im Wortlauf (engl.)

Quelle: Linda Bloom, UMNS / S.F.
Beitragsbild: Diane Degnan, umcom.org

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