Bezirk

Kurz zusammengefasst

Ein Überblick über die an der ausserordentlichen Generalkonferenz mit dem «Traditional  Plan» eingereichten Petitionen. Die Auflistung folgt der Nummerierung der Petitionen. Eine Zusammenstellung nach darin behandelten Themen finde sich hier (PDF). Eine deutsche Übersetzung des zweiten Teils dieses Entwurfs, der die Petitionen enthält, findet sich auf der Webseite der EMK in Deutschland (PDF).

Die Petitionen mit dunklem Hintergrund wurden nicht von der ausserordentlichen Generalkonferenz behandelt, werden aber der Generalkonferenz 2020 vermutlich zur Entscheidung vorgelegt werden (allenfalls mit Modifikationen).

Petition 90032: Erweiterte Definition von «bekennende, praktizierende Homosexuelle»

Die bisherige Definition von «bekennende/r, praktizierende/r Homosexuelle/r» («self-avowed practicing homosexual») in der Fussnote von Art. 304.3 (nur «Book of Discipline» der Generalkonferenz, nicht in der Kirchenordnung der Schweiz) wird aufgrund eines Entscheids des Rechtshofs der weltweiten EMK angepasst und erweitert durch in der DArstellung unten abgesetzten letzten Teil:

Ein «selbstbekennender, homosexueller Mensch” wird verstanden als eine Person, die dies gegenüber dem Bischof / der Bischöfin, dem Superintendenten / der Superintendentin, der Kommission für ordinierte Dienste, oder der Versammlung der pastoralen Mitglieder öffentlich bekundet;

 

oder die in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft («domestic partnership» ) oder zivilen Partnerschaft («civil union» ) lebt, oder eine Person, die öffentlich bekundet, dass er oder sie ein praktizierender, homosexueller Mensch ist.

 

Petitionen 90033 und 90034: Vollmachten des Ausschusses für Rechenschaftspflicht

(Art. 408.3 und 410) Auf Empfehlung des «Ausschuss für Rechenschaftspflicht» kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder des Bischofsrates jeder Bischof / jede Bischöfin mit oder gegen deren Einverständnis und unabhängig vom Lebensalter in den Ruhestand versetzt werden (Petition 90033) bzw. unfreiwillig beurlaubt werden (Petition 90034; mit jährlicher Überprüfung und Gehaltszahlung bis zu maximal sechs Monaten).

Petition 90035: Bildung eines neuen Ausschusses für Rechenschaftspflicht

(Art. 422 neu) Der Bischofsrat bildet innerhalb der eigenen Reihen ein neues Gremium («Council Relationship Committee» ) dem mindestens drei Bischöfe/Bischöfinnen angehören. Dieses Gremium nimmt die Empfehlungen für unfreiwillige Beurlaubung oder unfreiwillige Zurruhesetzung von Bischöfe/Bischöfinnen entgegen, die durch den Bischofsrat oder sieben einzelne Bischöfe/Bischöfinnen vorgebracht werden. Es folgen detaillierte Ausführungen über das Vorgehen bei den daraus folgenden Ermittlungen gegen Bischöfe/Bischöfinnen. Zusätzlich zum neuen Gremium soll ein weiterer Ausschuss aus mindestens drei Bischöfinnen/Bischöfen gebildet werden («Administrative Review Committee» ), das die Ordnungsmässigkeit des Ermittlungsverfahrens überprüft.

Petition 90036: Bischofsweihen, Beauftragungen oder Ordinationen

Art. 415.6 über bischöfliche Aufgaben (ausführlicher im Book of Discipline der Generalkonferenz) wird ergänzt:

Bischöfen/Bischöfinnen wird ausdrücklich verboten, an der Einführung eines neu gewählten Bischofs / einer neu gewählten Bischöfin mitzuwirken, die bekennende, praktizierende Homosexuelle sind, selbst wenn diese ordentlich durch ihre jeweilige Jurisdiktional- oder Zentralkonferenz gewählt wurden.

Es wird Bischöfen/Bischöfinnen ausdrücklich verboten, Diakonen oder Pastorinnen/Pastoren auf Probe die «Erlaubnis für pastorale Dienste» («commissioning» ) zu erteilen, wenn die Kommission für Ordinierte Dienste diese Person als bekennende, praktizierende Homosexuelle identifiziert hat oder die vorgeschriebenen Erkundigungen nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

Es wird Bischöfen/Bischöfinnen ausdrücklich verboten, solche Personen zu ordinierten, selbst wenn die Kommission für Ordinierte Dienste und die Jährliche Konferenz die Ordination empfohlen haben.

Petition 90037: Nomination von Mitgliedern für die Kommission für Ordinierte Dienste

Art. 635.1a (Book of Discipline der Generalkonferenz) wird ergänzt:

Bevor Personen für die Wahl und Mitarbeit in der KoDi nominiert werden können, muss jede dieser Personen schriftlich erklären, dass sie alle Bestimmungen der Kirchenordnung, insbesondere die Bestimmungen im Blick auf den Umgang mit «bekennenden Homosexuellen» im pastoralen Dienst, vorbehaltlos und vollständig mitträgt, durchsetzt und durchführt. Zusätzlich muss jede/r Bischof/Bischöfin schriftlich gegenüber dem Sekretär der Jährlichen Konferenz erklären, dass er/sie nur solche Personen für die KoDi nominiert hat, die diese Erklärung abgegeben haben.

Pet 90038: Vollständige Prüfung durch Kommission für ordinierte Dienste

Art. 536.2h im Book of Discipline der Generalkonferenz wird ergänzt:

Die Kommission für ordinierte Dienste soll Prüfungen vornehmen, die sicherstellen, ob es sich bei einem Bewerber/einer Bewerberin um einen «bekennenden Homosexuellen» handelt. Dies schliesst ausdrücklich Nachforschungen in den Sozialen Medien mit ein. Die Kommission für ordinierte Dienste hat zu bestätigen, dass diese Nachforschungen stattgefunden haben und das Ergebnis mitteilen.

Petitionen 90039 und 90040: Bischöfliche Bestätigung bzw. Folgen bei Zuwiderhandlung

Art. 806.9 und 613.19 (Book of Discipline der Generalkonferenz) soll an zwei Stellen wortgleich ergänzt werden:

Jede Jährliche Konferenz hat zu bestätigen, dass der Bischof/die Bischöfin ausschliesslich Kommissionsmitglieder nominiert hat, die alle Bestimmungen im Blick auf den Umgang mit «bekennenden Homosexuellen» im pastoralen Dienst, vorbehaltlos und vollständig mittragen, durchsetzen und durchführen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Finanzbehörde der weltweiten Kirchen angewiesen, alle finanziellen Zuweisungen an diese Konferenz zurückzuhalten. Diese Jährlichen Konferenzen verlieren das Recht, weiterhin das Signet der Kirche (Kreuz und Flamme) zu verwenden.

Petition 90041: Umsetzungsplan mit Zeitschiene ab ausserordentliche GK 2019

Neuer Art. 2801: Es soll ein neuer Abschnitt eingefügt werden, der auf fünf Seiten in 23 Unterpunkten festlegt, in welchen Zeiträumen und mit welchen Massnahmen der Plan eingeführt und umgesetzt werden soll. Grob zusammengefasst:

Februar 2019 Entscheidung der a.o. Generalkonferenz
Sommer 2019 Berichte an die Jährlichen Konferenzen
Herbst 2019 Beginn des Entscheidungsfindungsprozesses in BK, Distrikten und JK-Gremien
Spätestens bis März 2020 Entscheidungen der Jährlichen Konferenzen über Verbleib in der EMK
März/April 2020 Bezirke und Hauptamtliche entscheiden über Verbleib in der EMK
Mai 2020 Generalkonferenz
Mai/Juni 2020 Jeder Bischof hat sich verpflichtend schriftlich zu erklären:

«Ich, N.N., erkläre hiermit, die Standards der Evangelisch-methodistischen Kirche in Bezug auf Ehe und Sexualität ausnahmslos aufrechtzuerhalten. Ich werde die Regelungen der Kirchenordnung durchsetzen, die die Segnung gleichgeschlechtlicher Paare und die Ordination bekennender homosexuell lebender Menschen verbietet. Darüber hinaus werde ich all jene, über die ich die Aufsicht führe, für die Einhaltung dieser Standards zur Rechenschaft ziehen.»

Sommer/Herbst 2020 ggf. Neuwahl von Bischöfen/Bischöfinnen
Januar 2021 Einstellung jeglicher finanzieller Unterstützung für Konferenzen, die die EMK (neu) verlassen haben

Petition 90042: innerkirchliches Gerichtsverfahren, Minimalstrafen

Art. 2711.3 (GK Book of Discipline) wird ergänzt, so dass der Ermessensspielraum zur Festlegung eines Strafmasses bei einer Verurteilung ausdrücklich nicht mehr beim Gericht liegt, sondern im Minimum folgendes Strafmass betragen muss, sofern es sich um eine Segnung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bzw. Ehe handelt:

Beim ersten Verstoss – ein Jahr Suspendierung vom Dienst ohne Gehalt;

Beim zweiten Verstoss – Beendigung der Konferenzmitgliedschaft, Rücknahme sämtlicher Ordinations- bzw. Bischofsrechte.

Petition 90043: Voraussetzungen für den ordinierten Dienst

Art. 304.5 (ausführlicher in Book of Discipline der Generalkonferenz) wird ergänzt:

Die Kommission für ordinierte Dienste darf keine Person für den pastoralen Dienst bestätigen, bei der die vollständige Prüfung der Voraussetzungen nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hat. Der Bischof/die Bischöfin wird verpflichtet, in der geschlossenen Sitzung entsprechende Anträge für unzulässig zu erklären und keinerlei Beschäftigung der Konferenz damit zuzulassen.

Petition 90044: Fallenlassen von Beschuldigungen

Art. 362.1e (ausführlicher im Book of Discipline der Generalkonferenz):

Die bestehende Ordnung wird ergänzt, so dass Beschuldigungen nur fallen gelassen werden können, wenn sie offensichtlich «keinen Anhalt in Gesetz oder Tatsachen» haben und wenn der Entscheid dem Kläger / Klägerin mitgeteilt wird.

Petition 90045: Ergebnis von aussergerichtlichen Versöhnungsprozessen («Just Resolution» )

Die bestehende Disziplinarordnung des GK Book of Discipline wird an mehreren Stellen ergänzt:

Die «Just Resolution» soll ausdrücklich die Verfehlung und den damit verursachten Schaden benennen und festlegen, wie damit durch die Kirche und andere Beteiligte umgegangen werden soll.

 

In Fällen, in denen der Beschuldigte eingesteht, dass eine Verletzung der Kirchenordnung durch ihn vorliegt, soll die «Just Resolution» die Verpflichtung des Beschuldigten beinhalten, dasselbe Vergehen künftig zu unterlassen.

Petition 90046: Mitbeteiligung des Klägers im aussgerichtlichen Versöhnungsprozess

Die bestehende Disziplinarordnung des GK Book of Discipline wird an mehreren Stellen ergänzt:

Unabhängig davon, an welcher Stelle im Prozess eine «Just resolution» erzielt wird, soll der Beschwerdeführer bzw. Ankläger mit beteiligt sein. Es sollen alle Anstrengungen unternommen werden, dass der Beschwerdeführer der «Just resolution» ebenfalls zustimmen kann, bevor die aussergerichtliche Lösung in Kraft tritt.

Petition 90047: Erweiterung des Berufungsverfahrens

Die bestehende Disziplinarordnung des GK Book of Discipline wird an mehreren Stellen ergänzt:

Die Kirche kann gegen ein Urteil Berufung einlegen, wenn offenkundige sachliche Fehler bei der Beweisaufnahme nachgewiesen werden können. In diesem Fall kann die Entscheidung aufgehoben und ein neues Verfahren begonnen werden. Neu (seit GK 2016) kann auch als letzte Instanz der Rechtshof der weltweiten EMK angerufen werden.

Petition 90048: Konkordatskirchen

Möglichkeit, in den USA «Concordat Churches» zu gründen mit den Teilen, die die EMK verlassen.

Entscheidungen des Rechtshofs

Im April 2019 beriet der Rechtshof der United Methodist Church darüber, welche Petitionen der Kirchenfervassung entsprechen udn welche nicht. Eine Übersicht über die Entscheidungen finden Sie hier.